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Cookie-Richtlinie

Cookie-Richtlinie

Diese Cookie-Richtlinie erläutert, wie die Bühler Hydraulik GmbH auf ihren Internetseiten Cookies und vergleichbare Technologien einsetzt. Sie ergänzt die Datenschutzerklärung und informiert insbesondere über Zwecke, Kategorien, Rechtsgrundlagen, Speicherdauern, Anbieter sowie die Möglichkeiten zur Erteilung, Änderung und zum Widerruf von Einwilligungen.

1. Verantwortlicher

Verantwortlicher für den Einsatz von Cookies und vergleichbaren Technologien auf den von uns betriebenen Internetseiten ist die Bühler Hydraulik GmbH, Klumpensee 2, 75177 Pforzheim, Deutschland, Telefon +49 (0) 7231 15443-0, Telefax +49 (0) 7231 15443-20, E-Mail info@buehlergruppe.de.

2. Geltungsbereich und Verhältnis zur Datenschutzerklärung

Diese Richtlinie gilt für die Internetauftritte unter www.buehlergruppe.com und www.buehlergruppe.de einschließlich der zugehörigen Unterseiten, soweit diese von der Bühler Hydraulik GmbH verantwortet werden. Für externe Internetseiten, Onlineshops, Plattformen und Dienste Dritter gelten die dort veröffentlichten Hinweise.

Ergänzende Angaben zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zu Empfängern, Drittlandübermittlungen, Speicherdauern und Betroffenenrechten enthält unsere Datenschutzerklärung. Die im Cookie-Einstellungsdialog abrufbare aktuelle Anbieter- und Technologieliste ist Bestandteil dieser Cookie-Richtlinie.

3. Was sind Cookies und vergleichbare Technologien?

Cookies sind kleine Datensätze, die beim Aufruf einer Internetseite im Browser oder auf einem anderen Endgerät gespeichert und bei späteren Aufrufen wieder ausgelesen werden können. Sie können insbesondere eine Sitzung zuordnen, Sicherheitseinstellungen unterstützen, Auswahlentscheidungen speichern oder die Nutzung einzelner Funktionen ermöglichen.

Neben klassischen Cookies können vergleichbare Technologien eingesetzt werden. Hierzu zählen insbesondere Local Storage und Session Storage, Pixel, Tags, Skripte, Geräte- oder Online-Kennungen sowie sonstige Verfahren, mit denen Informationen auf einem Endgerät gespeichert oder daraus ausgelesen werden. Die gesetzlichen Anforderungen gelten unabhängig von der technischen Bezeichnung und grundsätzlich auch dann, wenn die betreffenden Informationen keinen Personenbezug aufweisen.

Sitzungstechnologien werden grundsätzlich mit dem Ende der Browsersitzung gelöscht. Dauerhafte Technologien verbleiben bis zum Ablauf ihrer festgelegten Laufzeit, bis zum Widerruf einer Einwilligung oder bis zur manuellen Löschung auf dem Endgerät. Die konkrete Laufzeit ergibt sich aus dem Cookie- und Diensteverzeichnis.

4. Kategorien der eingesetzten Technologien

4.1 Unbedingt erforderliche Technologien

Unbedingt erforderliche Technologien ermöglichen grundlegende Funktionen der Website. Hierzu können insbesondere die sichere Auslieferung der Seiten, die Abwehr missbräuchlicher Zugriffe, die Lastverteilung, die Sitzungsverwaltung, die Speicherung von Eingaben während eines ausdrücklich angeforderten Vorgangs sowie die Speicherung der Datenschutz- und Einwilligungseinstellungen gehören. Sie werden nur eingesetzt, soweit die jeweilige Speicherung oder der jeweilige Zugriff für einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst unbedingt erforderlich ist oder ausschließlich der Übertragung einer Nachricht dient.

4.2 Funktionale Technologien

Funktionale Technologien ermöglichen optionale Komfort- und Personalisierungsfunktionen, beispielsweise die Speicherung freiwilliger Einstellungen, die Bereitstellung eines Chats oder die Einbindung zusätzlicher Bedienfunktionen. Soweit diese Technologien nicht im Einzelfall unbedingt erforderlich sind, werden sie nur nach vorheriger Einwilligung eingesetzt.

4.3 Analyse- und Statistiktechnologien

Analyse- und Statistiktechnologien können verwendet werden, um Reichweite, Nutzung, Ladezeiten, Fehler und Interaktionen auszuwerten. Sie helfen, Inhalte und technische Abläufe zu verbessern. Eine solche Reichweiten- oder Nutzungsanalyse wird nicht allein deshalb als unbedingt erforderlich behandelt, weil sie für den wirtschaftlichen oder technischen Betrieb nützlich ist. Soweit ein Zugriff auf das Endgerät oder eine Speicherung dort erfolgt, werden diese Technologien grundsätzlich erst nach Einwilligung aktiviert.

4.4 Marketingtechnologien

Marketingtechnologien können dazu dienen, Kampagnen zu messen, Zielgruppen zu bilden, Interessen abzuleiten oder Werbung auf anderen Internetseiten und Plattformen zuzuordnen. Sie werden nur nach vorheriger Einwilligung eingesetzt. Soweit keine Marketingtechnologien aktiviert sind, enthält das aktuelle Cookie- und Diensteverzeichnis keine entsprechende Anbieter- oder Technologieliste.

4.5 Externe Medien und Inhalte Dritter

Bei der Einbindung externer Karten, Videos, Kataloge, Schriftarten, Social-Media-Inhalte oder vergleichbarer Dienste kann bereits beim Laden eine Verbindung zu einem Drittanbieter hergestellt werden. Nicht unbedingt erforderliche externe Inhalte werden deshalb erst nach Einwilligung geladen oder zunächst durch einen Platzhalter blockiert. Für eine reine Verlinkung wird eine Verbindung zum Drittanbieter grundsätzlich erst nach dem Anklicken des Links hergestellt.

5. Rechtsgrundlagen

Die Speicherung von Informationen auf dem Endgerät eines Nutzers und der Zugriff auf bereits dort gespeicherte Informationen richten sich nach § 25 TDDDG. Soweit keine gesetzliche Ausnahme greift, erfolgt der Vorgang nur nach einer Einwilligung gemäß § 25 Absatz 1 TDDDG. Eine Einwilligung ist insbesondere nicht erforderlich, wenn der alleinige Zweck die Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder der Vorgang unbedingt erforderlich ist, um einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst bereitzustellen.

Werden im Anschluss personenbezogene Daten verarbeitet, bedarf auch diese Verarbeitung einer Rechtsgrundlage nach der Datenschutz-Grundverordnung. Bei einwilligungsabhängigen Technologien ist dies regelmäßig Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO. Bei unbedingt erforderlichen Sicherheits-, Bereitstellungs- und Verwaltungsprozessen kann die weitere Verarbeitung insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b oder f DSGVO beruhen. Gesetzliche Verpflichtungen werden auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO gestützt. Die jeweilige Einordnung ergibt sich aus dem konkreten Zweck und dem Cookie- und Diensteverzeichnis.

6. Einwilligungsverwaltung, Auswahl und Widerruf

Beim ersten Besuch der Website können Nutzer über den Einwilligungsdialog entscheiden, ob und für welche optionalen Kategorien oder Anbieter eine Einwilligung erteilt wird. Nicht unbedingt erforderliche Technologien werden erst nach einer aktiven, informierten und freiwilligen Auswahl aktiviert. Eine unterlassene Auswahl oder das bloße Weitersurfen gilt nicht als Einwilligung.

Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft geändert oder widerrufen werden. Der Widerruf berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis dahin erfolgten Verarbeitung. Die Einstellungen müssen über einen unmittelbar erreichbaren Link oder Datenschutz-Trigger auf der Website ebenso einfach aufgerufen werden können wie bei der ursprünglichen Erteilung.

COOKIE-EINSTELLUNGEN ÖFFNEN

Über diese Schaltfläche können Sie Ihre Cookie-Einstellungen jederzeit aufrufen und eine erteilte Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft ändern oder widerrufen.

Ändern sich die eingesetzten Anbieter, Zwecke oder Technologien in einer Weise, die von einer bisherigen Einwilligung nicht erfasst ist, wird vor deren Einsatz erneut eine Einwilligung eingeholt.

7. Aktuelles Cookie- und Diensteverzeichnis

Die nachfolgend einzubindende Übersicht enthält die jeweils aktuelle Liste der eingesetzten Cookies und vergleichbaren Technologien. Für jeden Eintrag sollen mindestens Name, Anbieter beziehungsweise Domain, Zweck, Kategorie, Speicherdauer, Art der Technologie, Empfänger, eine mögliche Drittlandübermittlung und die maßgebliche Rechtsgrundlage erkennbar sein.

AKTUELLE ANBIETER- UND TECHNOLOGIELISTE


Die aktuelle Übersicht wird an dieser Stelle über den auf der Website eingesetzten Einwilligungsdialog angezeigt. Sie kann außerdem jederzeit über die Schaltfläche „Cookie-Einstellungen öffnen“ aufgerufen werden.

 

8. Speicherung und Nachweis der Einwilligungsentscheidung

Zur Speicherung und zum Nachweis der gewählten Einstellungen kann eine unbedingt erforderliche Einwilligungstechnologie eingesetzt werden. Dabei können insbesondere eine pseudonyme Einwilligungskennung, Datum und Uhrzeit der Entscheidung, die Version des Einwilligungsdialogs, die ausgewählten Kategorien oder Anbieter sowie erforderliche technische Angaben verarbeitet werden.

Die Speicherung auf dem Endgerät erfolgt, soweit sie für die Verwaltung der ausdrücklich gewählten Einstellungen unbedingt erforderlich ist, auf Grundlage von § 25 Absatz 2 Nummer 2 TDDDG. Die Verarbeitung zur Erfüllung der datenschutzrechtlichen Rechenschafts- und Nachweispflichten beruht insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 1 DSGVO. Die konkrete Laufzeit wird im Cookie- und Diensteverzeichnis ausgewiesen.

9. Anbieter, Empfänger und Übermittlungen in Drittländer

Je nach ausgewählter Funktion können Dienstleister oder Anbieter eingebundener Technologien Daten erhalten. Hierzu kann insbesondere der Website- und Hostinganbieter Wix gehören. Bei optionalen Diensten werden die jeweiligen Anbieter erst nach Einwilligung eingebunden, soweit keine andere tragfähige Rechtsgrundlage besteht.

Einzelne Anbieter können Daten in Staaten außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums verarbeiten, insbesondere in Israel oder den Vereinigten Staaten. Eine Übermittlung erfolgt nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, beispielsweise aufgrund eines Angemessenheitsbeschlusses, einer wirksamen Zertifizierung nach dem EU-US Data Privacy Framework, geeigneter Garantien wie Standardvertragsklauseln oder einer gesetzlichen Ausnahme. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung und dem Cookie- und Diensteverzeichnis.

10. Browser- und Geräteeinstellungen

Nutzer können Cookies und andere gespeicherte Website-Daten zusätzlich über die Einstellungen ihres Browsers oder Endgeräts anzeigen, löschen oder blockieren. Die hierfür erforderlichen Schritte unterscheiden sich je nach Browser. Informationen finden sich insbesondere in den Hilfebereichen von Google Chrome, Microsoft Edge, Mozilla Firefox und Apple Safari.

Das Blockieren oder Löschen über den Browser kann dazu führen, dass gespeicherte Einstellungen verloren gehen oder einzelne Funktionen nicht mehr ordnungsgemäß arbeiten. Die Browserkonfiguration ersetzt weder eine gesetzlich erforderliche Einwilligung noch die auf der Website bereitzustellende Möglichkeit zu deren einfachem Widerruf.

11. Folgen einer Ablehnung

Die Ablehnung optionaler Technologien hindert den Zugriff auf die allgemein zugänglichen Inhalte der Website grundsätzlich nicht. Funktionen, die technisch auf einer freiwillig eingebundenen Komponente beruhen, können jedoch nicht oder nur eingeschränkt verfügbar sein. Unbedingt erforderliche Technologien können im Einwilligungsdialog nicht deaktiviert werden; werden sie im Browser blockiert, kann die Website ganz oder teilweise funktionsunfähig sein.

12. Aktualisierung dieser Cookie-Richtlinie

Wir passen diese Cookie-Richtlinie an, wenn sich die eingesetzten Technologien, Anbieter, Zwecke oder rechtlichen Anforderungen ändern. Maßgeblich ist die auf der Website veröffentlichte Fassung. Soweit eine Änderung eine neue Einwilligung erfordert, wird diese vor dem Einsatz der geänderten Technologie eingeholt.

Stand dieser Cookie-Richtlinie: 5. August 2026.

13. Kontakt und Betroffenenrechte

Fragen zum Einsatz von Cookies und vergleichbaren Technologien können an info@buehlergruppe.de gerichtet werden. Informationen zu Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch, Widerruf und Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde enthält die Datenschutzerklärung.

Redaktioneller und technischer Prüfanhang

Dieser Anhang ist nicht als Veröffentlichungstext bestimmt. Er dient der technischen Freigabe und sollte vor dem Übertragen der Cookie-Richtlinie auf die Website entfernt oder getrennt aufbewahrt werden.

A. Mindestprüfung vor Freigabe

1. Im Wix-Datenschutzbereich ist unmittelbar vor der Veröffentlichung ein vollständiger Scan der Live-Website durchzuführen. Der Scan ist nach jeder Änderung von Apps, Integrationen, eingebetteten Medien oder benutzerdefiniertem Code zu wiederholen.

2. Alle Cookies, Local-Storage- und Session-Storage-Einträge, Pixel, Tags, Skripte, externen Schriftarten, eingebetteten Medien und sonstigen Endgerätezugriffe sind einem konkreten Zweck und einer sachgerechten Kategorie zuzuordnen.

3. Technisch nicht erforderliche Technologien müssen bis zur Einwilligung blockiert sein. Dies ist praktisch mit der Auswahl „nur erforderliche Technologien“ in einem privaten Browserfenster zu testen; ein bloßes Label im Consent-Manager genügt nicht.

4. Der Einwilligungsdialog muss eine leicht erkennbare und gleichwertig gestaltete Ablehnmöglichkeit enthalten. Voreingestellte Zustimmung, bloßes Weitersurfen und irreführende Gestaltung sind zu vermeiden.

5. Auf jeder Seite ist ein dauerhaft erreichbarer Datenschutz-Trigger oder direkter Link zu den Cookie-Einstellungen bereitzustellen. Der Widerruf darf nicht auf E-Mail, Brief oder eine schwer auffindbare Stelle beschränkt sein.

6. Drittanbieter-Apps und benutzerdefinierter Code sind gesondert zu prüfen. In Wix kann benutzerdefinierter Code zunächst als essenziell kategorisiert sein; diese Einordnung ist für jeden Code anhand seines tatsächlichen Zwecks zu korrigieren.

7. Externe Karten, Videos, Social-Media-Plugins, Chats und vergleichbare Komponenten sind mit einem Platzhalter zu sperren, sofern sie nicht unbedingt erforderlich sind und vor Einwilligung Daten übertragen oder auf das Endgerät zugreifen.

8. Das dynamische Cookie- und Diensteverzeichnis muss mindestens Anbieter, Name, Zweck, Kategorie, Laufzeit, Technologieart, Empfänger, Drittlandbezug und Rechtsgrundlagen enthalten und mit der Datenschutzerklärung übereinstimmen.

9. Die Einwilligungsprotokolle sind auf Funktionsfähigkeit, Nachweisbarkeit, angemessene Speicherdauer und Zugriffsschutz zu prüfen. Änderungen an der Einwilligungsabfrage müssen versioniert werden.

10. Nach Freigabe sind die Seiten „Cookie-Richtlinie“, „Datenschutzerklärung“ und „Impressum“ im Footer sowie im Einwilligungsdialog richtig zu verlinken. Veraltete Wix-Mustertexte und Platzhalter sind vollständig zu entfernen.

B. Typische Wix-Basistechnologien als Prüfliste

Wix führt für Wix-Websites die nachfolgenden Basiscookies auf. Nicht jeder Eintrag muss auf jeder Website oder bei jedem Aufruf tatsächlich auftreten. Die technische und rechtliche Einordnung ist deshalb anhand des Live-Scans, des konkreten Zwecks und der tatsächlichen Laufzeit vorzunehmen. Die Bezeichnung „essenziell“ durch einen Plattformanbieter ersetzt nicht die Prüfung der unbedingten Erforderlichkeit nach § 25 Absatz 2 TDDDG.

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C. Erfassungsmaske für zusätzliche Technologien

Für jede zusätzlich eingesetzte App, Integration oder Technologie ist vor Veröffentlichung ein vollständiger Datensatz anzulegen. Die folgende Tabelle kann als Redaktionsvorlage verwendet werden.

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D. Empfohlene Testszenarien

1. Privates Browserfenster öffnen, alle optionalen Kategorien ablehnen und prüfen, dass keine Analyse-, Marketing- oder externen Mediendienste geladen werden.

2. Nur eine optionale Kategorie aktivieren und kontrollieren, dass ausschließlich die hierfür beschriebenen Technologien starten.

3. Einwilligung nachträglich über den Datenschutz-Trigger widerrufen und prüfen, dass der Status sofort für künftige Zugriffe berücksichtigt wird.

4. Kontaktformular, Newsletter, externe Links und gegebenenfalls eingebettete Medien jeweils mit und ohne Einwilligung testen.

5. Die Website auf Mobilgeräten sowie in aktuellen Versionen von Chrome, Edge, Firefox und Safari prüfen.

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